§ 1 Maklervertrag

Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern, eines von der PRIMMOPLUS GmbH & Co. KG angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 2 Provisionsanspruch

Für die Vermittlung oder den Nachweis zum Abschluss von Verträgen erhält PRIMMOPLUS:

  • – Bei Grundstücksverkäufen oder dem Verkauf von Gewerberäumen, Bestands- oder Neubauimmobilien laut Vermittlungsauftrag die vereinbarte Provision/ Courtage. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist der übliche Lohn gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB als vereinbart anzusehen.
  • – Bei Vermietung von Gewerberäumen laut Vermittlungs- bzw. Suchauftrag die mit dem Eigentümer bzw. Interessenten vereinbarte Provision/ Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist der übliche Lohn gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB als vereinbart anzusehen.
  • – Bei Vermietung von Wohnräumen laut Vermittlungs- bzw. Suchauftrag die mit dem Besteller vereinbarte Provision/ Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist der übliche Lohn gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB als vereinbart anzusehen. Für Mieter beträgt die Provision/ Vergütung nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zzgl. Umsatzsteuer.

Die Provision bzw. Maklervergütung ist mit Abschluss des Hauptvertrages (Kaufvertrag bzw. Mietvertrag) verdient und sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Abschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurde und der Makler zu den späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt, solange ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragsschluss und der Tätigkeit des Maklers besteht. Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war.

§ 3 Vorkenntnis

Ist dem Kunden ein von PRIMMOPLUS unterbreitetes Angebot bereits bekannt, muss er diesen Umstand PRIMMOPLUS unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe der Quelle mitteilen. Verstößt der Kunde gegen diese Mitteilungsverpflichtung, behält sich PRIMMOPLUS Schadenersatzansprüche vor.

§ 4 Doppeltätigkeit

Die PRIMMOPLUS GmbH & Co KG behält sich vor, bei Grundstücksverkäufen auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.

§ 5 Schadenersatz

Der Auftraggeber darf die von PRIMMOPLUS erhaltenen Informationen, Nachweise etc. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weiterleiten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, haftet er PRIMMOPLUS gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision dann, wenn aufgrund ungenehmigter Weitergabe ein Vertragsabschluss mit einem Dritten zustanden kommt und PRIMMOPLUS keine Provision zusteht. Weiter gehende Schadenersatzansprüche von PRIMMOPLUS bleiben unberührt.

§ 6 Haftung

Der Kunde kann Schadenersatzansprüche gegenüber PRIMMOPLUS nur dann geltend machen, wenn PRIMMOPLUS vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen etc. beruhen ausschließlich auf Angaben, die PRIMMOPLUS von Objektanbietern erhalten hat und werden demgemäß an den Auftraggeber weitergegeben.
PRIMMOPLUS übernimmt für die Angaben keinerlei Haftung.

§ 7 Geldwäschegesetz

Als Immobilienmaklerunternehmen ist die Primmoplus GmbH & Co. KG nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Ist der Makler nicht in der Lage, die vorgenannten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden und es darf keine Transaktion durchgeführt werden, § 10 Abs. 9 GwG.

§ 8 Datenschutz

Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter „Datenschutz“: www.primmoplus.de/datenschutz

§ 9 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen mit der mit PRIMMOPLUS GmbH & Co. KG geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

§ 10 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma, sofern ein Maklervertrag mit einem Vollkaufmann geschlossen wird.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.